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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2014/351: Versicherungsgericht

A. meldete sich erstmals im August 2004 bei der Invalidenversicherung an aufgrund von Rückenproblemen. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen wurde ihr ein Invaliditätsgrad von 13% bescheinigt. Später meldete sie sich erneut an, diesmal aufgrund psychischer Probleme nach dem Tod ihres Ehemannes. Es wurde festgestellt, dass sie ab November 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hatte. A. erhob Einspruch und forderte eine höhere Rente aufgrund eines höheren Invaliditätsgrades. Nach verschiedenen Gutachten wurde entschieden, dass A. ab November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte. Die Gerichtskosten von CHF 600.- sind von der gegnerischen Partei zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2014/351

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2014/351
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2014/351 vom 05.12.2016 (SG)
Datum:05.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 59 ATSG. Rechtsschutzinteresse an Überprüfung des Invaliditätsgrades bei parallel bestehendem Anspruch auf eine Witwenrente. Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Prozentvergleich. Tabellenlohnabzug von 10% bejaht. Feststellung IV-Grad 55% statt 48% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2016, IV 2014/351).
Schlagwörter : Invalidität; Invaliditätsgrad; Arbeit; Verfügung; Rente; Anspruch; Recht; Valideneinkommen; Einkommen; Tätigkeit; Tabelle; Verfahren; Tätigkeiten; Invaliditätsgrades; Quot; IV-Stelle; Invalideneinkommen; Invalidenrente; Arbeitsfähigkeit; Berücksichtigung; Teilzeitabzug; Interesse; Grundlage; Leidens; Witwe; Urteil; Bundesgerichts; Tabellenlohn
Rechtsnorm:Art. 16 ATSG ;
Referenz BGE:125 V 24; 135 V 59;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2014/351

Besetzung

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und MarieTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Anina Gubser

Geschäftsnr.

IV 2014/351

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Filiz-Félice Aydemir Séquin, Magnihalden 7, Postfach 14, 9004 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt Z. ,

Beigeladene,

Gegenstand

Rente (Einkommensvergleich) Sachverhalt

A.

    1. A. meldete sich erstmals am 16. August 2004 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie wuchs in B. auf und lebte von 1991 bis zur Einreise in die Schweiz am 30. Juni 2004 in C. (act. G 4.1/1). Grund der Anmeldung war gemäss Arztbericht vom 13. Oktober 2004 von Dr. med. D. , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, eine Spondylolisthesis Grad I L5/S1 (Z. n. dorsaler Stabilisierung sowie zuletzt ventraler interkorporeller Spondylodese 26. Mai 2005; act. G 4.1/6).

    2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 wurde ein Rentenanspruch abgewiesen, da die Versicherte schon vor ihrer Einreise in die Schweiz an Rückenschmerzen gelitten habe (act. G 4.1/11).

    3. Um einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistung prüfen zu können, wurde eine Haushaltsabklärung (act G 4.1/23) sowie eine interdisziplinäre Abklärung beim Medizinischen Gutachtenzentrum St. Gallen (act. G 4.1/29 und 39) durchgeführt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte die IV-Stelle mit, der Invaliditätsgrad betrage 13% (act. G 4.1/42).

B.

    1. Am 15. März 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IVLeistungen an. Die Versicherte gab eine psychische Beeinträchtigung aufgrund des Todesfalles ihres Ehemannes an (act. G 4.1/45).

    2. Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. September 2012 hatte die Versicherte von April 2009 bis 17. November 2011 zu einem Arbeitspensum von 100% bei der E. GmbH als Reinraumangestellte für Verpackungsarbeiten gearbeitet. Seit dem Suizid ihres Ehemannes sei sie krankgeschrieben (act. G 4.1/54).

    3. Mit Arztbericht vom 22. Juni 2012 führte Dr. med. F. aus, die Versicherte leide seit Anfang Dezember 2012 (richtig: 2011) an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Seit Behandlungsbeginn am 11. Dezember 2011 bzw. seit Dezember 2011 sei die Versicherte bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar, da Konzentrationsschwächen, Vergesslichkeit, Angstgefühle und Orientierungsschwächen bestünden, welche sich negativ auf die Arbeit auswirkten. Es bestehe ein schwer depressiver Zustand. Aktuell könne keine verlässliche Prognose gestellt werden (act. G 4.1/64).

    4. Im Arztbericht vom 8. Januar 2013 wurde von Dr. med. G. , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie vom Psychiatrie-Zentrum H. , eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und ein Zustand nach fünfmaliger Wirbelsäulenoperation (zuletzt 2003 in I. ) diagnostiziert. Aktuell sei die Versicherte noch zu 100% arbeitsunfähig, in absehbarer Zeit könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund von Einund Durchschlafstörungen, ausgeprägten Konzentrationsund Aufmerksamkeitsstörungen sowie depressiver Symptomatik mit reduzierter Belastbarkeit, Niedergeschlagenheit, Müdigkeit und passiver Todessehnsucht sei die Versicherte derzeit nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (act. G 4.1/74).

    5. Am 20. März 2013 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in den

      Fachgebieten allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie an (act. G 4.1/81).

    6. Mit polydisziplinärem Gutachten vom 27. Oktober 2013 der Medas Interlaken

      Unterseen GmbH wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die

      Arbeitsfähigkeit festgehalten: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), bestehend seit dem 17. November 2011; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00), bestehend seit mehr als zehn Jahren; chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 (ICD-10: M54.6) links; chronische Zervikobrachialgie links (ICD-10: M54.02) bei leichtgradiger Spondylarthrose und Osteochondrose HWK3/4 und HWK5/6. Auf der psychisch-geistigen Ebene sei die Versicherte aufgrund der Diagnosen vom 17. November 2011 bis 15. Juli 2013 zu 100% eingeschränkt gewesen, seit dem 15. Juli 2013 noch zu 50%. Der Versicherten seien auf körperlicher Ebene mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, eine angepasste Verweistätigkeit sowie die bisherige Tätigkeit seien zur Hälfte eingeschränkt. Im sozialen Bereich habe der Selbstmord des Ehemannes die Familie aufgewirbelt und durcheinandergebracht. Die Versicherte selbst sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig an. Durch die psychischen und somatischen Störungen bestehe eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit. Die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien der Versicherten noch zu 4.2 Stunden pro Tag zumutbar, am besten aufgeteilt auf vormittags und nachmittags, wobei keine zusätzlich verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Der Versicherten seien angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie auch Tätigkeiten, die langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes des Rückens erfordern und Tätigkeiten in kniender kauernder Körperstellung, auf Leitern, Podesten unebenem Boden, sollten vermieden werden (act. G 4.1/89).

    7. Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, ihr ab 17. November 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente und ab 1. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 48% eine Viertelsrente zuzusprechen. Als Hilfsarbeiterin habe die Versicherte unterdurchschnittlich verdient, weshalb die beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 49'140.--; Invalideneinkommen Fr. 25'799.--) parallelisiert worden seien (act. G 4.1/95).

    8. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Rechtsvertreterin der Versicherten am 10. Februar 2014 Einwand. Die "Einsprache" erfolge einzig bezüglich des Invaliditätsgrades von unter 50%. Der Versicherten sei auch ab August 2013 eine "1/2-, 3/4-Rente" zuzusprechen und auszubezahlen. Beim Valideneinkommen sei auf das Einkommen

2011 abzustellen, womit, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE), das Valideneinkommen Fr. 52'500.-betrage, es sei auf Tabellenlöhne abzustellen. Es rechtfertige sich aufgrund der qualitativ ausgewiesenen Einschränkungen ein Leidensabzug von mindestens 10%. Zu berücksichtigen sei auch ein Teilzeitabzug von 10%. Der Invaliditätsgrad der Versicherten liege bei verschiedenen Varianten zwischen 50-61% (act. G 4.1/99).

B.i Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 stellte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente ab 17. November 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100% bzw. auf eine Viertelsrente ab 1. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 48% fest. Trotz Teilinvalidität (48%) bestehe ab November 2013 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, da die Versicherte gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfülle. Der Durchschnittswert der Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug für die Jahre 2009-2011 betrage unter Abzug der Kinderzulagen Fr. 45'300.--, die IV-Stelle habe aber dennoch auf den im Fragebogen des Arbeitgebers angegebenen Betrag von Fr. 49'140.-abgestellt. Ein Leidensabzug sei aufgrund des vorhandenen Minderverdienstes nicht ausgewiesen und bei vorhandenen Lohnzahlungen könne nicht auf den LSE-Tabellenlohn abgestellt werden (act. G 4.1/105-108).

C.

    1. Gegen diese Verfügung erhebt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am

      16. Juli 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Verfügung betreffend Anspruch und Rentenleistung einer 1/4 Invalidenrente (Verfügungsteil 2, Invaliditätsgrad=48%) sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Rente in dem den Invaliditätsgrad von 48% überschreitenden Mehrbetrag zugesprochen werde. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine 1/2, 3/4 ganze Rente ab November 2013 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Begründung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse an der Ermittlung eines höheren Invaliditätsgrades, da durch die falsche Ermittlung Nachteile in anderen Sozialbereichen wie bspw. BVGoder Ergänzungsleistungen entstünden. Das Valideneinkommen betrage unter Berücksichtigung der Gratifikation von Fr. 4'400.-- und der NLE (Frauen = 1%) für das Jahr 2012 Fr. 54'075.40.--.

      Ausgangspunkt für das Invalideneinkommen sei die LSE Tabelle 2010 zzgl. der NLE von 2% Fr. 51'714.--. Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund der qualitativ ausgewiesenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sowie erhöhter Anforderungen an den Arbeitsplatz eine Lohneinbusse in Kauf nehmen. Deshalb rechtfertige sich ein Leidensabzug von mindestens 15%. Zudem betrage bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50-74% der Teilzeitabzug 10%, welcher zusätzlich zu berücksichtigen sei. Auf der Grundlage dieser Zahlen resultiere bei verschiedenen Varianten ein Invaliditätsgrad von 50-64.14% (act. G 1).

    2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, mit der Begründung, es fehle am Rechtsschutzinteresse. Bei einer nicht gegebenen Legitimation binde der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad andere Sozialversicherungen nicht (act. G 4).

    3. In der Replik vom 27. November 2014 hält die Beschwerdeführerin daran fest, ein Rechtsschutzinteresse sei gegeben. Es bestehe eine Bindung der Z. an die IVErmittlung der Beschwerdegegnerin, da die Vorsorgeeinrichtung ins Einwendungsverfahren einbezogen worden sei, und auch aufgrund von Art. 26 Ziff. 2 und 3 des Kassenreglements der Z. vom 1. Januar 2014. Die Verbindlichkeit der Festsetzung des rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei umso mehr zu bejahen, da die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad exakt berechnet habe und die Vorsorgeeinrichtung stets ins laufende Verfahren einbezogen gewesen sei. Hauptsächlich gehe es darum, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen IVVerfügung die Berechnung des Valideneinkommens nicht richtig und einen Leidensund Teilzeitabzug zu Unrecht nicht vorgenommen habe. Im Übrigen sei auch eine Wiederverheiratung nicht nur in theoretischer Hinsicht gegeben (act. G 10).

    4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (act. G 12).

    5. Mit Schreiben vom 31. August 2015 wurde den Parteien durch die Verfahrensleitung mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Pensionskasse in das Beschwerdeverfahren beizuladen (act. G 14). Am 30. September 2015 wurde die Pensionskasse förmlich beigeladen und ihr Gelegenheit gegeben, sich vernehmen zu lassen (act. G 17). Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 führte die Z. aus, die

am 12. Juni 2014 erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei für sie verbindlich, soweit sie in Rechtskraft eintrete eingetreten sei. Die Verfügung sei nicht offensichtlich unhaltbar (act. G 18).

Erwägungen

1.

Vorliegend wird das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin bestritten. Vorweg ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Prüfung der Beschwerde hat.

    1. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat.

    2. Nach der Rechtsprechung muss für eine Überprüfung des Invaliditätsgrades ein unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher tatsächlicher Natur nachgewiesen sein. Eine "Rechtsanwendung auf Vorrat" für hypothetische künftige Sachverhalte ist daher ausgeschlossen. Beispielsweise vermag der Umstand, dass eine Witwe möglicherweise in der Zukunft wieder heiraten wird, was zum Verlust der Witwenrente führen würde, kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des durch die IV-Stelle festgesetzten, allenfalls lediglich grob geschätzten Invaliditätsgrades zu begründen. Sollte die Witwe tatsächlich später erneut heiraten, wäre der Invaliditätsgrad auf der Grundlage ihres dannzumaligen Gesundheitszustandes zu bestimmen (BGE 125 V 24 Erw. 1b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. März 2005, I 791/03, Erw. 2.6.1). Bei einer Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung kann dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades bestehen, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe der IV-Leistung auswirkt. Ein solches schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Verfügung der IV für eine andere Sozialversicherung verbindlich ist. Eine Bindungswirkung entsteht, wenn die Sozialversicherung ins Vorbescheidverfahren

      einbezogen und ihr die Verfügung eröffnet wurde. Im Übrigen entfalte der im IVVerfahren ermittelte Invaliditätsgrad dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge, wenn er nicht genau ("präzis") bestimmt werden müsse, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs die Verneinung genüge (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012, 9C_822/2011, E. 3.1 mit Hinweis und E. 3.2.2).

    3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Bindung der Z. an die IVErmittlung der Beschwerdegegnerin bestehe. Die Z. sei gemäss Schreiben vom 15. Mai 2014 betreffend den Beschluss vom 7. Mai 2014 informiert worden (act. G 10.2). Die Beschwerdeführerin legte am 25. August 2015 (act. G 13) zudem das Schreiben der Z. vom 18. August 2015 ins Recht, welches eine Berechnung der Invalidenrente gestützt auf die Verfügungen der IV bestätigte (act. G 13.1). Die beigeladene Z. führt ihrerseits mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 aus, die am 12. Juni 2014 erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei für sie verbindlich, zumal diese Verfügung aus ihrer Sicht nicht offensichtlich unhaltbar sei (act. G 18). Gemäss Art. 26 Ziff. 2 und 3 des Kassenreglements der Z. vom Januar 2014 liegt Invalidität in dem Masse vor, wie eine versicherte Person im Sinne der IV invalid ist. Ist eine Versicherte teilweise invalid, werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entsprechen (act. G 10.1). Die Z. zeigte der Beschwerdeführerin denn auch in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2014 bereits an, gestützt auf den Beschluss der Beschwerdegegnerin bzw. auf die noch zu erlassende Verfügung unter anderem von einer Erwerbsunfähigkeit von 48% ab 1. November 2013 auszugehen (act. G 10.2). Bei der Verfügung vom 12. Juni 2014 handelt es sich denn auch nicht um eine grobe Schätzung des Invaliditätsgrades. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin eine konkrete Berechnung aufgrund eines konkreten Einkommensvergleiches vorgenommen. Da es offensichtlich ist, dass die Z. ins Verfahren eingebunden war, und diese auch bestätigt, an die Verfügung vom 12. Juni 2014 und den darin berechneten Invaliditätsgrad gebunden zu sein, ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2014 mitgeteilt, ab 17. November 2012 bestehe ein Invaliditätsgrad von 100% und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab August 2013 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, woraus ein Invaliditätsgrad von 48% resultiere. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist bestehe somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2013. Aufgrund eines gleichzeitigen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente verfügte die Beschwerdegegnerin formell einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2013. Der Zeitraum vom 17. November 2012 bis 31. Oktober 2013, mit einem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 100% und folglich der Anspruch auf eine ganze Rente blieb unbestritten. Bestritten ist jedoch der Invaliditätsgrad von 48% ab November 2013. Die Beschwerdeführerin macht ein anderes Valideneinkommen als die Beschwerdegegnerin sowie einen von dieser nicht vorgenommenen Leidensund Teilzeitabzug geltend, woraus ein höherer Invaliditätsgrad resultiere. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich der ganze Zeitraum zu prüfen, da es um ein einheitliches Rechtsverhältnis (Rentenanspruch) geht. Aufgrund der medizinischen Abklärung (vgl. Gutachten vom 27. Oktober 2013, act. G 4.1/89 S. 32) steht fest, dass die Beschwerdeführerin vom 17. November 2011 bis 15. Juli 2013 zu 100% und danach angestammt und adaptiert zu 50% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Davon ist auszugehen, fehlen doch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vom Ergebnis der medizinischen Abklärung abzuweichen wäre.

2.1 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.2

      1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte

        Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

        überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich in der Regel gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität tatsächlich allenfalls während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst zu bestimmen. Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes durch Abstellen auf statistische Werte aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Ergibt sich, dass das Einkommen vor Invalidität mehr als 5% unter üblicherweise für die gleiche Tätigkeit entrichteten Gehältern lag, hat im Rahmen des darauf durchzuführenden Einkommensvergleichs die Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 8C_683/2009 E. 3.1 und E. 4.1).

      2. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2012 Fr. 49'140.-- (13 x Fr. 3'780.--) bei einem Arbeitspensum von 40 Stunden pro Woche verdienen (act. G 4.1/54). Gemäss IKAuszug generierte die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ein AHV-pflichtiges unterjähriges Einkommen von Fr. 34'462.-- (April bis Dezember), wovon gemäss Kumulativjournal Fr. 1'350.-- Schichtzulage und Fr. 500.-- Gratifikation sind. Im Jahr 2010 verdiente die Beschwerdeführerin Fr. 48'918.--, wobei Fr. 2'813.-auf die Schichtzulage und Überzeit, und Fr. 650.-auf die Gratifikation entfallen. Der Jahreslohn 2011 belief sich auf Fr. 52'500.--, die Schichtzulage betrug Fr. 1'800.-- und die Gratifikation Fr. 4'400.-- (act. G 4.1/51 und 54). Es wurden somit jedes Jahr Schichtzulagen und Gratifikationen ausbezahlt, womit diese grundsätzlich mitzuberücksichtigen sind. Diese sind in der Höhe des Betrages aber nicht derart klar

definiert regelmässig, als dass auf diese abgestellt werden kann, zumal für einen repräsentativen Durchschnittswert das Arbeitsverhältnis zu wenig lang bestand. Damit fehlt eine aussagekräftige Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens aufgrund der lediglich rund 2.5-jährigen Beschäftigung am letzten Arbeitsplatz.

2.3 Da somit vorliegend für die Bestimmung des Valideneinkommens keine repräsentative Grundlage besteht, ist auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik, Total sämtlicher Wirtschaftszweige im privaten Sektor, Kompetenzniveau 1 für Frauen, abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2012 somit Fr. 51'441.-- (12 x 4'112.-- / 40 x 41.7). Eine Parallelisierung wegen Minderverdienstes, wie es die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, entfällt somit. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist, ist auch das Invalideneinkommen nach dem Tabellenlohn zu bestimmen. Da sowohl das Validenwie das Invalideneinkommen auf derselben Grundlage zu berechnen sind, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

25. Januar 2011, 9C_882/2010, E. 7.1). Zu klären ist damit nur noch die Frage der Höhe des Tabellenlohnabzuges bei der Bestimmung des Invalideneinkommens.

3.

    1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 9C_630/2014, E. 2.1 mit Hinweisen).

    2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der ausgewiesenen körperlichen

      und psychischen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sowie der erhöhten

      Anforderungen an den Arbeitsplatz, rechtfertige sich ein Leidensabzug von mindestens 15%. Zudem sei ein Teilzeitabzug von mindestens 10% zu berücksichtigen. Im orthopädischen Teilgutachten der Medas werden an eine Verweistätigkeit diverse Anforderungen gestellt: Sie muss leicht und möglichst wechselbelastend sein und keine Lasten über fünf Kilogramm beinhalten. Vermieden werden müssen Tätigkeiten, die langandauernde Zwangshaltungen des Kopfes des Rückens erfordern und Tätigkeiten in kniender kauernder Körperstellung auf Leitern, Podesten unebenem Boden (act. G 4.1/89 S. 33). Es sind längere Pausen notwendig, idealerweise mit Aufteilung des Pensums in 2x2.25 Stunden vormittags und nachmittags (act. G 4.1/89 S. 60). Die Beschwerdeführerin ist demnach auch in nur leichten Tätigkeiten zusätzlich eingeschränkt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Aufteilung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf den Vormittag und auf den Nachmittag ist ein Tabellenlohnabzug von 10% jedenfalls gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin in der Arbeitssuche erheblich eingeschränkt ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es keinen Anlass für einen Teilzeitabzug bei Frauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2012, 8C_303/2012, E. 6.2). Bei einem Tabellenlohnabzug von 10% ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 55% (50% + [50% x 10%]).

    3. Zusammenfassend ist somit vom 17. November 2012 bis 15. Juli 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten und danach von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte leichte als auch für eine adaptierte Tätigkeit auszugehen (vgl. Gutachten Medas vom 27. Oktober 2013, act. G 4.1/89 S. 32). Damit resultiert für die Zeit ab November 2012 ein Invaliditätsgrad von 100% und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, und für die Zeit ab 1. November 2013 ein Invaliditätsgrad von 55% und somit gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG hat die Beschwerdeführerin indessen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, da sie sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllt.

4.

    1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Juni 2014 insoweit zu ändern, als die Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55% gemäss obigen Erwägungen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. November 2013 hat, es jedoch aufgrund der parallelen Witwenrente bei einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bleibt.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

    3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In einem Fall mit mittlerem Aufwand und Schwierigkeitsgrad wird praxisgemäss eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist, ab November 2013 55% beträgt.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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